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Vortrag für die Veranstaltung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und anderer vom 07. - 09.06.1999 in Ostritz Auswirkungen internationaler Zusammenarbeit auf das Wasserrecht in Deutschland von Bernd Warnat Leiter des Referats „Internationales Gewässerrecht“ des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und ReaktosicherheitGliederung
I. Wasser ein besonderer Stoff II. Internationale Zusammenarbeit beim Meeresumweltschutz III. Internationale Zusammenarbeit zum Schutz von Binnengewässern IV. Frieden durch Wasser oder Krieg? I. Wasser ein besonderer Stoff„Blut ist ein ganz besonderer Saft!“ sagt man. Wir
leben in Zeiten, in denen man sich bald wünscht, daß einem weniger stark gefärbtes Wasser durch die Adern rinnt. Oder, daß zumindestens manchen Leuten klares Wasser in den Adern flösse. John Lennon singt in seinem
Song „Imagine“: „Stell Dir vor, keine Länder, nichts, um dafür zu töten oder zu sterben...“ Das, was ich da sage, gehört aber gar nicht hierher.
Ich möchte damit beginnen, vom Wasser als einem besonderen Stoff zu sprechen. Wasser ist der Kreislaufstoff par excellence. Am Wasser haben wir gelernt, was Kreislaufwirtschaft heißt. Wasser ist eine
sehr stabile chemische Verbindung. Das Element Wasserstoff - die Urmaterie der Sonne - und das Element Sauerstoff - unser wichtigstes Lebensmittel - sind nur mit hohem Energieaufwand voneinander zu trennen und
leicht wieder miteinander zu verbinden. Vielleicht wird sich ein wichtiger Zweig unserer zukünftigen Energiewirtschaft auf dieses Faktum gründen. Dann verpesten unsere Autos - heute noch so passend MIV -
motorisierter Individualverkehr - genannt - nicht mehr die Luft mit Abgasen, sondern wir leeren am Ende der Fahrt nur unseren Wassertank. Aber Wasser kann - wie die Geschichte zeigt, und wie unsere Wasserlabors
detailliert nachweisen können, verschmutzt werden. Wir kennen Flüsse, die zu Kloaken geworden sind und nur noch stinken. Die Menschen wenden sich von ihnen ab. Aber wir kennen auch Flüsse, die wunderbar klar
sind - bis auf den Grund - , die aber doch durch lösliche, die Durchsichtigkeit nicht beeinträchtigende Stoffe so stark belastet sind, daß Leben in ihnen nicht möglich ist. Dort mögen Menschen sich am Anblick
solchen Wassers erfreuen. Vor solchem Wasser müssen die Menschen aber geschützt werden. Das Leben des Menschen ist in hohem Maße abhängig vom Leben ermöglichenden Wasser. Mit totem Wasser mag man noch eine
Klospülung oder einen Kühlturm einigermaßen betreiben können. Mit totem Wasser kann man weder seinen Durst löschen, noch ein Feld bewässern.
Der oberste Rechtssatz des Wasserrechts lautet deshalb: Du sollst Wasser nicht töten! Es handelt sich bei diesem Satz um eine Art natürliches, unveräußerliches Recht, das vom Menschen nicht erst geschaffen
werden muß. Diese Art Recht ist der Mensch als gesellschaftsbildendes Wesen aufgerufen zu finden . Der Prozeß des Suchens und Findens ist nicht leicht. Wenn mehrere Menschen sich auf eine derartige Suche begeben,
müssen sie danach versuchen, sich darüber zu einigen, ob sie über das jeweils Gefundene übereinstimmen. Ich verstehe Gesetzgebung als den als Verfahren organisierten Prozeß dieser Einigung über das vorgefundene
Recht. Ein weiterer Bestandteil der Gesetzgebung ist dann der gestaltende und kreative Teil, der sich mit der Schaffung von Institutionen und der Festlegung von Regeln und Verfahren, die bei der Anwendung des
Rechts zu beachten sind, befaßt. Der Satz: „Du sollst Wasser nicht töten!“ steht natürlich in keinem deutschen Wassergesetz. Ich glaube, wir finden ihn auch sonst nirgendwo in einem Gesetzbuch auf dieser Welt.
Vielleicht hat ihn ein Indianerhäuptling einmal gepredigt, als er dem weißen Mann schonend beizubringen versuchte, daß man Geld nicht essen kann. Immerhin steht in dem Protokoll über Wasser und Gesundheit zu
dem Übereinkommen von 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen, das am 17. Juni.1999 - also von heute an in 10 Tagen - in London von ca. 30 europäischen Staaten
unterzeichnet werden wird, ein Satz wie: „Die Vertragsparteien treffen insbesondere alle angemessenen Maßnahmen, um ... eine bedarfsgerechte Versorgung mit gesundheitlich unbedenklichem Trinkwasser, das keine
Mikroorganismen, Parasiten und Stoffe enthält, die aufgrund ihrer Menge oder ihrer Konzentration eine mögliche Gefährdung für die menschliche Gesundheit darstellen ...sicherzustellen.“ Im Englischen ist der
Terminus „gesundheitlich unbedenkliches Trinkwasser“ noch etwas plastischer ausgedrückt mit den Worten: „wholesome drinking water“. In dem Wort „wholesome“ kommt für meinen Geschmack sehr treffend zum Ausdruck,
daß „Leben spendendes Wasser“ eine runde Sache ist. Das Besondere an dieser runden Sache ist, daß es in der freien Natur vorkommt, daß es sich im großen Wasserkreislauf zwischen den Meeren, den Wolken und den
Bächen und Flüssen immer wieder neu bildet, daß es im Wasserkreislauf Selbstreinigungsprozesse gibt, die allerdings nur eine begrenzte Kapazität haben. Lassen Sie mich dazu noch ein paar Sätze aus den
Erwägungsgründen des bereits genannten Protokolls über Wasser und Gesundheit zitieren: Am Beginn dieses völkerrechtlichen Textes wird folgendes ausgeführt: „Die Vertragsparteien dieses Protokolls:
eingedenk dessen, daß Wasser zur Aufrechterhaltung des Lebens unentbehrlich ist und daß die Verfügbarkeit von Wasser in den Mengen und von der Qualität, die zur Deckung des menschlichen Grundbedarfs
ausreichen, eine Grundvoraussetzung für bessere Gesundheit wie für nachhaltige Entwicklung darstellt; in Anerkennung
des Nutzens, welcher der menschlichen Gesundheit und dem menschlichen Wohlbefinden aus gesundheitlich unbedenklichem und sauberem Wasser und aus einer ausgeglichenen, gut funktionierenden Wasserumwelt erwächst;
im Bewußtsein dessen, daß es sich bei oberirdischem Wasser und Grundwasser um erneuerbare Vorkommen handelt, die sich von den schädlichen Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf ihre Menge und ihre Qualität
nur begrenzt erholen können, daß jegliche Nichtbeachtung dieser Grenzen kurz- und langfristig zu schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der von diesen Vorkommen und deren Qualität
abhängigen Menschen führen kann und daß folglich eine nachhaltige Bewirtschaftung des Wasserkreislaufs sowohl zur Deckung des menschlichen Bedarfs als auch für den Schutz der Umwelt unabdingbar sind; ...
sind wie folgt übereingekommen: Ich werde auf dieses Protokoll noch im dritten Teil meiner Ausführungen zurückkommen. Auf jeden Fall läßt sich feststellen: Was immer wir mit dem Wasserrecht und
der Wassergesetzgebung wollen, es geht darum, menschliche Eingriffe in diesen Wasserkreislauf so zu begrenzen und so zu steuern, daß uns noch genug sauberes Wasser zum Leben übrigbleibt. Ich würde dies die
positive Seite des Wasserrechts nennen. Leider bestehen weite Teile des geschriebenen Wasserrechts aus negativem Wasserrecht. Solche Rechtsnormen erlauben es bestimmten Nutzern, sich des Wassers zu bedienen und es
nach der Nutzung in die Gewässer als Vorfluter abzuleiten. Die durch die Nutzung eingetretene Verschlechterung der Qualität des Wassers wird in bestimmten, sehr kompliziert in unseren Gesetzen definierten Grenzen
hingenommen. II. Internationale Zusammenarbeit beim MeeresumweltschutzIch fange mit dem Meeresumweltschutz an, weil Meere ihrer Natur nach
international sind. Ich will dieses Thema hier mitten im Binnenland nur kurz behandeln. Aber ich darf es nicht auslassen, weil die Meere im Wasserkreislauf eine wichtige Rolle spielen und weil der Schutz der
Binnengewässer zum Teil auch dadurch motiviert ist, daß die endgültige Schadstoffsenke Meer eben doch nicht so unbegrenzt belastbar ist, wie die Menschheit seit Jahrtausenden angenommen hat.
Um kurz zu bleiben, will ich nicht mit langen Listen von Übereinkommen aufwarten. Ich erwähne das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, das nach dem Zustandekommen des erforderlichen Quorums am
16.11.1994 in Kraft getreten ist. Es ist inzwischen mit 130 Vertragsstaaten ein wahrhaft globales Übereinkommen geworden. Leider fehlen immer noch die Ratifikationen durch so wichtige Staaten wie die USA und
Kanada. Aus der Europäischen Union fehlen nur noch Dänemark und Luxemburg. Weiter nenne ich das sog. MARPOL-Übereinkommen 1973/78, bei dem es um Belastungen des Meeres durch den Seeverkehr geht. Ein sehr
wichtiges Übereinkommen ist das OSPAR-Übereinkommen von 1992, das im vergangenen Jahr in Kraft getreten ist und auf dessen erster Ministerkonferenz in Sintra in Portugal eine ganze Reihe von wegweisenden
Beschlüssen gefaßt worden ist. Ich erwähne nur das Verbot des Umkippens von Ölplattformen als Mittel der sog. Entsorgung. Hier vom Ufer der Neiße muß natürlich das HELCOM-Übereinkommen genannt werden. Dieses
Völkerrechtsinstrument zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets wurde zunächst im Jahre 1974 unterzeichnet. Damals bestand noch die Sowjetunion, so daß es sechs Vertragsstaaten waren. Inzwischen sind die
baltischen Staaten Estland, Lettland und Litauen wieder selbständig geworden. Es wurde im Jahre 1992 ein neues Übereinkommen unterzeichnet, dem jetzt die neun Staaten angehören, die um die Ostsee herum ihre
Staatsgebiete haben. Das zehnte Mitglied ist die Europäische Union, der ein Teil dieser Staaten angehört. Auch Polen und die baltischen Staaten haben inzwischen die Aufnahme in die Europäische Union beantragt. Mit
Ausnahme von Rußland werden also alle Anliegerstaaten der Ostsee in nicht zu langer Frist der Europäischen Union angehören. Für das Inkrafttreten des HELCOM-Übereinkommen von 1992 fehlt nur noch eine einzige
Ratifikation, die von Polen. Etwas ausführlicher gehe ich auf das Londoner Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 ein. Dieses
Übereinkommen, das früher einmal allgemein London Dumping Convention genannt worden ist, ist nach meiner Überzeugung ein besonders erfolgreiches Kapitel des Meeresumweltschutzes auf weltweiter Basis. 79 Staaten
haben das ursprüngliche Übereinkommen von 1972 ratifiziert. Auf einem besonderen Treffen im Jahre 1996 wurde eine Generalrevision dieses Übereinkommens beschlossen und von 49 Staaten im Einvernehmen verabschiedet.
Dieses Protokoll von 1996 ist inzwischen von sechs Staaten darunter der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert. Da insgesamt 26 Ratifikationen erforderlich sind, wird es noch einige Zeit bis zum Inkrafttreten des
Protokolls dauern. Anhand des Londoner Übereinkommens ist es besonders leicht zu beschreiben, welche Auswirkungen die internationale Zusammenarbeit auf das nationale deutsche Wasserrecht gehabt hat. Vor dem
Übereinkommen gab es überhaupt keine Vorschrift, die das Einbringen von Abfällen und sonstigen Stoffen in die Hohe See geregelt hätte. Was nicht verboten ist, gilt als erlaubt. Von Deutschland aus fuhren deshalb
über lange Jahre Schiffe mit flüssigen Chemikalien in die nördliche Nordsee, um sie dort im Meer zu verklappen. Außerdem fuhren von Deutschland aus sog. Müllverbrennungsschiffe auf die Hohe See. Dort wurden vor
allem Abfallverbrennungen von solchen Ausgangsmaterialien vorgenommen, durch die in der Abluft besonders schädliche Chemikalien anfielen. Eine derartig kontaminierte Abluft wäre im Inland niemals genehmigungsfähig
gewesen. Da diese Luftverunreinigungen über kurz oder lang in dem entsprechenden Meeresgebiet auch in das Wasser aufgenommen wurden, waren diese Verbrennungen eine nicht unerhebliche Belastung der Meeresumwelt.
Alle diese Praktiken wurden schrittweise von Deutschland aus durch entsprechende rechtliche Vorschriften abgestellt. Seit dem Erlaß des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes im Jahre 1994 ist nur noch die
Umlagerung von sog. Baggergut im Bereich der Hohen See zulässig. Auch für diese Aktivität bedarf es einer Genehmigung, die von dem dafür zuständigen Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie nur erteilt werden
darf, wenn eine Belastung der Meeresumwelt nicht zu besorgen ist. Zur Umsetzung des Protokolls von 1996 zum Londoner Übereinkommen wurde das Gesetz zur Ausführung des Protokolls vom 25.08.1998 erlassen. Dessen
Artikel 1 besteht aus dem Gesetz über das Verbot der Einbringung von Abfällen und anderen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See (Hohe-See-Einbringungsgesetz). Es ist schon ein bißchen kurios, daß dieses
Hohe-See-Einbringungsgesetz zwar notwendigerweise zur Umsetzung des Protokolls in innerstaatliches Recht erlassen werden mußte, daß es aber praktisch keinerlei Anwendungsfälle dafür gibt. Es gilt nur für die
Meeresgewässer, die nicht unter deutsche Souveränität stehen, also für die Hohe See. Nach der gegenwärtigen und schon seit einigen Jahren befolgten Praxis in Deutschland gibt es Umlagerungen von Baggergut im
Bereich der Hohen See durch deutsche Schiffe überhaupt nicht mehr. Eine Praxis der Umlagerung von Baggergut gibt es lediglich in den Küstengewässern der Bundesrepublik Deutschland. Hier gilt das deutsche
Wasserhaushaltsgesetz, das von den Länderbehörden durchgeführt werden muß. Inhaltlich haben die Länderbehörden bei ihrer Erlaubnispraxis die gleichen Regelungen anzuwenden, wie sie nach dem
Hohe-See-Einbringungsgesetz gelten. In § 32 b des Wasserhaushaltsgesetzes wurde deshalb ein neuer Absatz 1 eingefügt, nachdem das Einbringen von festen Stoffen in ein Küstengewässer zum Zwecke der Entledigung
nicht zulässig ist. In diesem Absatz des § 32 b findet sich allerdings auch der Satz: „Schlammige Stoffe rechnen nicht zu den festen Stoffen.“ Daraus ist abzuleiten, daß schlammige Stoffe wie flüssige Ableitungen
zu behandeln sind. Für die Einleitung flüssiger Stoffe gilt dann § 32 a des Wasserhaushaltsgesetzes. Hier werden die Länder ermächtigt, Einleitungen von einer Erlaubnis oder Bewilligungspflicht freizustellen,
wenn durch das Einbringen die Eigenschaften eines Küstengewässers nicht oder nur in einem unerheblichen Ausmaß nachteilig verändert werden. Auf die sehr komplexe Frage, die sich bei der Einbringung von
kontaminiertem Baggergut etwa aus Hafenbecken ergibt, möchte ich aus Zeitgründen hier nicht eingehen. Es kann festgehalten werden, daß die internationale Zusammenarbeit im Bereich des Meeresumweltschutzes
erhebliche Auswirkungen bis hin zum Erlaß eigener Gesetze zur Umsetzung der Bestimmungen hat. III.
Internationale Zusammenarbeit zum Schutz von BinnengewässernAuch hier möchte ich nicht mit einer langen Liste von Übereinkommen aufwarten. Mir geht es vor allem darum, Ihnen die Grundstrukturen zu erläutern. Im
Zusammenhang mit der Konferenz mit dem Titel Management of Transboundary Waters in Europe vom 22. - 25. September .1997 in Mrzezyno habe ich den Begriff der nassen Grenzen kennengelernt. Staaten sind aus der
Perspektive der Gewässer höchst unnatürliche Gebilde. Staaten richten sich nicht nach Flußgebieten oder sonstigen Wassereinzugsgebieten. Hydrologische Grenzen, die etwa entlang der Wasserscheide zwischen
verschiedenen Flußgebieten verlaufen, sind eher selten. Die Oder und ihre Nebenflüsse binden Deutschland, Polen und Tschechien zusammen. Will ein Staat also in guter Nachbarschaft leben, so ist es erforderlich,
für seine nassen Grenzen Absprachen mit den anderen Anrainern der Flüsse oder Küstengewässer zu treffen. So hat Deutschland für seine großen grenzüberschreitenden Flüsse: Rhein, Elbe, Oder und Donau
Flußgebietskonventionen mit anderen beteiligten Staaten abgeschlossen. Deutschland arbeitet in den auf deren Grundlage gebildeten Gremien aktiv mit. Außerdem gibt es mit allen Nachbarstaaten binationale
Grenzgewässerkommissionen auf der Basis entsprechender völkerrechtlicher Verträge. Oberhalb dieser Ebene eines Staates mit seinen ganz konkreten Nachbarstaaten wurde 1992 das VN/ECE-Übereinkommen zum Schutz und
zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen abgeschlossen. Die 1. Vertragsstaatenkonferenz zu diesem Übereinkommen hat 1997 in Helsinki stattgefunden. Die nächste
Vertragsstaatenkonferenz wird im Jahre 2000 im März in den Haag in den Niederlanden stattfinden. Die Bundesrepublik Deutschland war auch einer der ersten Zeichnerstaaten des VN-Übereinkommens über das Recht der
nicht-schiffahrtlichen Nutzung internationaler Wasserläufe. Die Ratifikation dieses letzteren Übereinkommens steht jedoch noch aus.
Ich habe Ihnen schon in meiner Einleitung aus dem Protokoll über Wasser und Gesundheit zitiert. Dieses durchaus eigenständige Völkerrechtsinstrument wurde unter Mitarbeit der beiden Tochterorganisationen der
Vereinten Nationen WHO und ECE entwickelt, also Weltgesundheitsorganisation Regionalbüro Europa und Wirtschaftskommission für Europa. Es setzt als im Rahmen zwar bindendes, in den Einzelheiten aber sehr flexibles
Übereinkommen darauf, daß die Vertragsstaaten sich eigene Ziele setzen. Die internationale Gemeinschaft soll vor allem durch den öffentlichen gemeinsamen Diskussionsprozeß hilfreich und unterstützend wirken. Wenn
dabei bessere Grundlagen auch für finanzielle Hilfen bilateral oder durch multilaterale Geberorganisationen entstehen, dann ist das ein erwünschter Nebeneffekt. Diesem strikt völkerrechtlichem Ansatz steht der
supranationale Ansatz der EU-Wasserrahmenrichtlinie gegenüber. Hier setzt die dahinter stehende internationale Gemeinschaft der Mitgliedstaaten der Europäischen Union selbst die Ziele. Nach den europäischen
Verträgen überwacht die Kommission die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Erreichung dieser Ziele und der Einhaltung der festgelegten Mindestbedingungen der Gewässergüte. Hinter dieser Überwachung durch die
Europäische Kommission steht nicht nur ein erhobener Zeigefinger, sondern mit Hilfe des Europäischen Gerichtshofs kann mit empfindlichen Sanktionen auf die strikte Einhaltung der festgelegten Regelungen hingewirkt
werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, daß bei der Aushandlung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie darauf geachtet wurde, daß es in gewissem Umfang Freiraum für nationale Besonderheiten gibt, und
die Berücksichtigung von lokalen und regionalen Gegebenheiten möglich bleibt. Eine Einigung konnte nur dadurch erzielt werden, daß Kompromisse geschlossen wurden. So wird ein kombinierter Ansatz von
Emissionsanforderungen und Qualitätszielen verfolgt, ohne daß diese Anforderungen und Ziele miteinander verknüpft werden konnten. Auch bei der Frage kostendeckender Wasserpreise ist es bei einer
Kompromißformulierung geblieben. Diese lautet wie folgt: „Die Mitgliedstaaten folgen ... dem Grundsatz der Deckung der Kosten der Wassernutzung einschließlich umwelt- und ressourcenbezogener Kosten.“ Bei der
Formulierung des Protokolls über Wasser und Gesundheit wurde sehr genau darauf geachtet, daß die beiden Instrumente miteinander kompatibel bleiben. Wer die europäische Wasserrahmenrichtlinie erfüllt, kann sicher
sein, daß er dadurch auch den Anforderungen des Protokolls über Wasser und Gesundheit gerecht wird. Umgekehrt wird die Gruppe der Länder, die den Beitritt zur Europäischen Union anstreben, ihre Zielsetzungen bei
der Umsetzung des Protokolls über Wasser und Gesundheit so wählen, daß sie eine deutliche Annäherung an die zu einem späteren Zeitpunkt erforderliche Anpassung an die Regelungen der europäischen
Wasserrahmenrichtlinie bringt. Die übrigen Vertragsstaaten des Protokolls über Wasser und Gesundheit können sich je nach den nationalen Gegebenheiten Ziele unterhalb des anspruchsvollen Niveaus der Europäischen
Union setzen. Auch die Verfolgung dieser etwas niedrigeren Ziele ist durchaus sinnvoll vor dem Hintergrund der Gesundheitsgefahren, die von den jetzigen Zuständen ausgehen können. Ich möchte zusammenfassend
feststellen, daß die Wechselwirkung zwischen internationaler Zusammenarbeit und nationaler Regelung des Wasserrechts im Augenblick ausgesprochen intensiv ist. In den kommenden Jahren wird ein in weiten Teilen
einheitliches europäisches Wasserrecht Schritt um Schritt entstehen. Unter dem föderativen Prinzip in der Bundesrepublik Deutschland müßte nach dem jetzigen Stand der grundgesetzlichen Regelungen die Umsetzung in
16 Einzelgesetzen der Länder vom Wassergesetz für Baden-Württemberg bis zum thüringischen Wassergesetz umgesetzt werden. Ein Vorstoß des Bundes, auch für den Bereich des Wasserrechts die sog. konkurrierende
Gesetzgebung einzuführen, ist jedenfalls bisher noch nicht auf sehr viel Gegenliebe gestoßen. IV. Frieden durch Wasser oder Krieg?
„Erbitterte Kriege um das Wasser beginnen bald“ titelt der Kölner Stadt-Anzeiger am 19. Mai 1999 und berichtet damit über ein Referat des Generalsekretärs der Deutschen Welthungerhilfe, Volker Hausmann. Dieser
habe ausgeführt, daß die Verödung der Böden weltweit fortschreite, daß die Vorräte gesunden und erreichbaren Wassers schwinden und daß die Menschheit wahrscheinlich eher vor einem Zeitalter der
Nahrungsmittelkriege stehe. Der Referent wird zitiert mit dem Satz: „Der große Kampf in 30,40 Jahren wird um das Wasser gehen. Es wird Kriege um das Wasser geben.“ Ebenso drastisch war die Sprache bei einer
Veranstaltung der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen am 08. Mai 1998 im Wasserwerk des Deutschen Bundestages. Der Titel der Veranstaltung lautete: „Umweltzerstörung als Kriegsursache?“ Einer der Beiträge
trug den Titel: „Krieg um Wasser?“ und wurde gehalten von dem Oberstleutnant an der Führungsakademie der deutschen Bundeswehr in Hamburg, Herrn Jörg Barandat. Wird es uns bei dieser Frage so gehen, wie mit dem
Kosovo. Auch bei dem Kosovo-Konflikt wurde seit über einem Jahrzehnt mit immer drastischeren Schilderungen der möglichen Folgen eines Aufbrechens dieses Konflikts dazu geraten, vorsorgende politische Aktionen
einzuleiten. Wir haben leider erleben müssen, daß alle diese Warnungen in den Wind gesprochen waren. Der Titel meines Referates heißt Auswirkungen internationaler Zusammenarbeit auf das Wasserrecht in
Deutschland. Ich glaube, daß Deutschland und alle seine Nachbarstaaten eigentlich anhand der Behandlung der Problematik der grenzüberschreitenden Wasserläufe nachweisen können, wie eine solche Zusammenarbeit
friedensfördernd eingesetzt werden kann. Meine Antwort auf die Frage: „Frieden durch Wasser oder Krieg? lautet deshalb so: Stellen wir unser Licht nicht unter den Scheffel. Machen wir in möglichst vielen
internationalen Foren deutlich, wie Zusammenarbeit organisiert werden kann. Zeigen wir dabei, daß es nicht auf irgendwelche geschriebenen Texte ankommt, sondern daß solche Texte immer auch mit Leben ausgefüllt
werden müssen. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit sind regelmäßige Gremiensitzungen sicherlich eine wichtige Angelegenheit. Für mich wird die Zusammenarbeit aber erst dann in dem erforderlichen intensiveren Maße
lebendig, wenn die verantwortlichen Personen diesseits und jenseits einer Grenze sich so gut kennengelernt haben, daß sie ohne Zögern zum Telefon greifen, oder eine e-mail in ihren Computer tippen, um sich vom
Fachmann auf der anderen Seite der Grenze einen Rat oder Hinweis geben zu lassen. In diesem Sinne hoffe ich, daß auch diese Veranstaltung fruchtbar im Sinne der Vertiefung des Kennenlernens der Experten hüben
und drüben wird. |