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Wasserrecht

Vortrag für die Veranstaltung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft und anderer vom 07. - 09.06.1999 in Ostritz

Auswirkungen internationaler Zusammenarbeit auf das Wasserrecht in Deutschland

von
Bernd Warnat
Leiter des Referats „Internationales Gewässerrecht“ des
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktosicherheit

Gliederung

 I. Wasser ein besonderer Stoff

II. Internationale Zusammenarbeit beim Meeresumweltschutz

III. Internationale Zusammenarbeit zum Schutz von Binnengewässern

IV. Frieden durch Wasser oder Krieg?

 

I. Wasser ein besonderer Stoff

„Blut ist ein ganz besonderer Saft!“ sagt man. Wir leben in Zeiten, in denen man sich bald wünscht, daß einem weniger stark gefärbtes Wasser durch die Adern rinnt. Oder, daß zumindestens manchen Leuten klares  Wasser in den Adern flösse. John Lennon singt in seinem Song „Imagine“: „Stell Dir vor, keine Länder, nichts, um dafür zu töten oder zu sterben...“

Das, was ich da sage, gehört aber gar nicht hierher.

 Ich möchte damit beginnen, vom Wasser als einem besonderen Stoff zu sprechen.

Wasser ist der Kreislaufstoff par excellence.

Am Wasser haben wir gelernt, was Kreislaufwirtschaft heißt.

Wasser ist eine sehr  stabile chemische Verbindung. Das Element Wasserstoff - die Urmaterie der Sonne - und das Element Sauerstoff - unser wichtigstes Lebensmittel - sind nur mit hohem Energieaufwand voneinander zu trennen und leicht  wieder miteinander zu verbinden. Vielleicht wird sich ein wichtiger Zweig unserer zukünftigen Energiewirtschaft auf dieses Faktum gründen. Dann verpesten unsere Autos - heute noch so passend MIV - motorisierter  Individualverkehr - genannt - nicht mehr die Luft mit Abgasen, sondern wir leeren am Ende der Fahrt nur unseren Wassertank.

Aber Wasser kann - wie die Geschichte zeigt, und wie unsere Wasserlabors detailliert  nachweisen können, verschmutzt werden. Wir kennen Flüsse, die zu Kloaken geworden sind und nur noch stinken. Die Menschen wenden sich von ihnen ab.

Aber wir kennen auch Flüsse, die wunderbar klar sind - bis auf  den Grund - , die aber doch durch lösliche, die Durchsichtigkeit nicht beeinträchtigende Stoffe so stark belastet sind, daß Leben in ihnen nicht möglich ist. Dort mögen Menschen sich am Anblick solchen Wassers  erfreuen. Vor solchem Wasser müssen die Menschen aber geschützt werden.

Das Leben des Menschen ist in hohem Maße abhängig vom Leben ermöglichenden Wasser. Mit totem Wasser mag man noch eine Klospülung oder einen  Kühlturm einigermaßen betreiben können. Mit totem Wasser kann man weder seinen Durst löschen, noch ein Feld bewässern.

Der oberste Rechtssatz des Wasserrechts lautet deshalb: Du sollst Wasser nicht töten!

Es  handelt sich bei diesem Satz um eine Art natürliches, unveräußerliches Recht, das vom Menschen nicht erst geschaffen werden muß. Diese Art Recht ist der Mensch als gesellschaftsbildendes Wesen aufgerufen zu finden . Der Prozeß des Suchens und Findens ist nicht leicht. Wenn mehrere Menschen sich auf eine derartige Suche begeben, müssen sie danach versuchen, sich darüber zu einigen, ob sie über das jeweils Gefundene  übereinstimmen. Ich verstehe Gesetzgebung als den als Verfahren organisierten Prozeß dieser Einigung über das vorgefundene Recht. Ein weiterer Bestandteil der Gesetzgebung ist dann der gestaltende und kreative Teil,  der sich mit der Schaffung von Institutionen und der Festlegung von Regeln und Verfahren, die bei der Anwendung des Rechts zu beachten sind, befaßt.

Der Satz: „Du sollst Wasser nicht töten!“ steht natürlich in  keinem deutschen Wassergesetz. Ich glaube, wir finden ihn auch sonst nirgendwo in einem Gesetzbuch auf dieser Welt. Vielleicht hat ihn ein Indianerhäuptling einmal gepredigt, als er dem weißen Mann schonend  beizubringen versuchte, daß man Geld nicht essen kann.

Immerhin steht in dem Protokoll über Wasser und Gesundheit zu dem Übereinkommen von 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und  internationaler Seen, das am 17. Juni.1999 - also von heute an in 10 Tagen - in London von ca. 30 europäischen Staaten unterzeichnet werden wird, ein Satz wie:

„Die Vertragsparteien treffen insbesondere alle  angemessenen Maßnahmen, um ... eine bedarfsgerechte Versorgung mit gesundheitlich unbedenklichem Trinkwasser, das keine Mikroorganismen, Parasiten und Stoffe enthält, die aufgrund ihrer Menge oder ihrer  Konzentration eine mögliche Gefährdung für die menschliche Gesundheit darstellen ...sicherzustellen.“

Im Englischen ist der Terminus „gesundheitlich unbedenkliches Trinkwasser“ noch etwas plastischer ausgedrückt  mit den Worten: „wholesome drinking water“.

In dem Wort „wholesome“ kommt für meinen Geschmack sehr treffend zum Ausdruck, daß „Leben spendendes Wasser“ eine runde Sache ist. Das Besondere an dieser runden Sache  ist, daß es in der freien Natur vorkommt, daß es sich im großen Wasserkreislauf zwischen den Meeren, den Wolken und den Bächen und Flüssen immer wieder neu bildet, daß es im Wasserkreislauf Selbstreinigungsprozesse  gibt, die allerdings nur eine begrenzte Kapazität haben.

Lassen Sie mich dazu noch ein paar Sätze aus den Erwägungsgründen des bereits genannten Protokolls über Wasser und Gesundheit zitieren: Am Beginn dieses  völkerrechtlichen Textes wird folgendes ausgeführt:

„Die Vertragsparteien dieses Protokolls:

eingedenk dessen, daß Wasser zur Aufrechterhaltung des Lebens unentbehrlich ist und daß die Verfügbarkeit von  Wasser in den Mengen und von der Qualität, die zur Deckung des menschlichen Grundbedarfs ausreichen, eine Grundvoraussetzung für bessere Gesundheit wie für nachhaltige Entwicklung darstellt;

in Anerkennung des Nutzens, welcher der menschlichen Gesundheit und dem menschlichen Wohlbefinden aus gesundheitlich unbedenklichem und sauberem Wasser und aus einer ausgeglichenen, gut funktionierenden Wasserumwelt erwächst;

im Bewußtsein dessen, daß es sich bei oberirdischem Wasser und Grundwasser um erneuerbare Vorkommen handelt, die sich von den schädlichen Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf ihre Menge und ihre Qualität  nur begrenzt erholen können, daß jegliche Nichtbeachtung dieser Grenzen kurz- und langfristig zu schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der von diesen Vorkommen und deren Qualität  abhängigen Menschen führen kann und daß folglich eine nachhaltige Bewirtschaftung des Wasserkreislaufs sowohl zur Deckung des menschlichen Bedarfs als auch für den Schutz der Umwelt unabdingbar sind;

...

 sind wie folgt übereingekommen:

Ich werde auf dieses Protokoll noch im dritten Teil meiner Ausführungen zurückkommen.

Auf jeden Fall läßt sich feststellen: Was immer wir mit dem Wasserrecht und der  Wassergesetzgebung wollen, es geht darum, menschliche Eingriffe in diesen Wasserkreislauf so zu begrenzen und so zu steuern, daß uns noch genug sauberes Wasser zum Leben übrigbleibt. Ich würde dies die positive  Seite des Wasserrechts nennen. Leider bestehen weite Teile des geschriebenen Wasserrechts aus negativem Wasserrecht. Solche Rechtsnormen erlauben es bestimmten Nutzern, sich des Wassers zu bedienen und es nach der  Nutzung in die Gewässer als Vorfluter abzuleiten. Die durch die Nutzung eingetretene Verschlechterung der Qualität des Wassers wird in bestimmten, sehr kompliziert in unseren Gesetzen definierten Grenzen hingenommen.

II. Internationale Zusammenarbeit beim Meeresumweltschutz

Ich fange mit dem Meeresumweltschutz an, weil Meere ihrer Natur nach international sind. Ich will dieses Thema hier mitten im Binnenland nur kurz behandeln. Aber ich darf es nicht auslassen, weil die Meere im  Wasserkreislauf eine wichtige Rolle spielen und weil der Schutz der Binnengewässer zum Teil auch dadurch motiviert ist, daß die endgültige Schadstoffsenke Meer eben doch nicht so unbegrenzt belastbar ist, wie die  Menschheit seit Jahrtausenden angenommen hat.

Um kurz zu bleiben, will ich nicht mit langen Listen von Übereinkommen aufwarten.

Ich erwähne das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, das nach dem  Zustandekommen des erforderlichen Quorums am 16.11.1994 in Kraft getreten ist. Es ist inzwischen mit 130 Vertragsstaaten ein wahrhaft globales Übereinkommen geworden. Leider fehlen immer noch die Ratifikationen  durch so wichtige Staaten wie die USA und Kanada. Aus der Europäischen Union fehlen nur noch Dänemark und Luxemburg.

Weiter nenne ich das sog. MARPOL-Übereinkommen 1973/78, bei dem es um Belastungen des Meeres  durch den Seeverkehr geht. Ein sehr wichtiges Übereinkommen ist das OSPAR-Übereinkommen von 1992, das im vergangenen Jahr in Kraft getreten ist und auf dessen erster Ministerkonferenz in Sintra in Portugal eine  ganze Reihe von wegweisenden Beschlüssen gefaßt worden ist. Ich erwähne nur das Verbot des Umkippens von Ölplattformen als Mittel der sog. Entsorgung.

Hier vom Ufer der Neiße muß natürlich das  HELCOM-Übereinkommen genannt werden. Dieses Völkerrechtsinstrument zum Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets wurde zunächst im Jahre 1974 unterzeichnet. Damals bestand noch die Sowjetunion, so daß es sechs  Vertragsstaaten waren. Inzwischen sind die baltischen Staaten Estland, Lettland und Litauen wieder selbständig geworden. Es wurde im Jahre 1992 ein neues Übereinkommen unterzeichnet, dem jetzt die neun Staaten  angehören, die um die Ostsee herum ihre Staatsgebiete haben. Das zehnte Mitglied ist die Europäische Union, der ein Teil dieser Staaten angehört. Auch Polen und die baltischen Staaten haben inzwischen die Aufnahme  in die Europäische Union beantragt. Mit Ausnahme von Rußland werden also alle Anliegerstaaten der Ostsee in nicht zu langer Frist der Europäischen Union angehören. Für das Inkrafttreten des HELCOM-Übereinkommen von  1992 fehlt nur noch eine einzige Ratifikation, die von Polen.

Etwas ausführlicher gehe ich auf das Londoner Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen  Stoffen von 1972 ein. Dieses Übereinkommen, das früher einmal allgemein London Dumping Convention genannt worden ist, ist nach meiner Überzeugung ein besonders erfolgreiches Kapitel des Meeresumweltschutzes auf  weltweiter Basis. 79 Staaten haben das ursprüngliche Übereinkommen von 1972 ratifiziert. Auf einem besonderen Treffen im Jahre 1996 wurde eine Generalrevision dieses Übereinkommens beschlossen und von 49 Staaten im  Einvernehmen verabschiedet. Dieses Protokoll von 1996 ist inzwischen von sechs Staaten darunter der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert. Da insgesamt 26 Ratifikationen erforderlich sind, wird es noch einige Zeit  bis zum Inkrafttreten des Protokolls dauern.

Anhand des Londoner Übereinkommens ist es besonders leicht zu beschreiben, welche Auswirkungen die internationale Zusammenarbeit auf das nationale deutsche Wasserrecht  gehabt hat. Vor dem Übereinkommen gab es überhaupt keine Vorschrift, die das Einbringen von Abfällen und sonstigen Stoffen in die Hohe See geregelt hätte. Was nicht verboten ist, gilt als erlaubt. Von Deutschland  aus fuhren deshalb über lange Jahre Schiffe mit flüssigen Chemikalien in die nördliche Nordsee, um sie dort im Meer zu verklappen. Außerdem fuhren von Deutschland aus sog. Müllverbrennungsschiffe auf die Hohe See.  Dort wurden vor allem Abfallverbrennungen von solchen Ausgangsmaterialien vorgenommen, durch die in der Abluft besonders schädliche Chemikalien anfielen. Eine derartig kontaminierte Abluft wäre im Inland niemals  genehmigungsfähig gewesen. Da diese Luftverunreinigungen über kurz oder lang in dem entsprechenden Meeresgebiet auch in das Wasser aufgenommen wurden, waren diese Verbrennungen eine nicht unerhebliche Belastung der  Meeresumwelt. Alle diese Praktiken wurden schrittweise von Deutschland aus durch entsprechende rechtliche Vorschriften abgestellt. Seit dem Erlaß des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes im Jahre 1994 ist nur  noch die Umlagerung von sog. Baggergut im Bereich der Hohen See zulässig. Auch für diese Aktivität bedarf es einer Genehmigung, die von dem dafür zuständigen Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie nur erteilt  werden darf, wenn eine Belastung der Meeresumwelt nicht zu besorgen ist.

Zur Umsetzung des Protokolls von 1996 zum Londoner Übereinkommen wurde das Gesetz zur Ausführung des Protokolls vom 25.08.1998 erlassen.  Dessen Artikel 1 besteht aus dem Gesetz über das Verbot der Einbringung von Abfällen und anderen Stoffen und Gegenständen in die Hohe See (Hohe-See-Einbringungsgesetz). Es ist schon ein bißchen kurios, daß dieses  Hohe-See-Einbringungsgesetz zwar notwendigerweise zur Umsetzung des Protokolls in innerstaatliches Recht erlassen werden mußte, daß es aber praktisch keinerlei Anwendungsfälle dafür gibt. Es gilt nur für die  Meeresgewässer, die nicht unter deutsche Souveränität stehen, also für die Hohe See. Nach der gegenwärtigen und schon seit einigen Jahren befolgten Praxis in Deutschland gibt es Umlagerungen von Baggergut im Bereich  der Hohen See durch deutsche Schiffe überhaupt nicht mehr. Eine Praxis der Umlagerung von Baggergut gibt es lediglich in den Küstengewässern der Bundesrepublik Deutschland. Hier gilt das deutsche  Wasserhaushaltsgesetz, das von den Länderbehörden durchgeführt werden muß. Inhaltlich haben die Länderbehörden bei ihrer Erlaubnispraxis die gleichen Regelungen anzuwenden, wie sie nach dem  Hohe-See-Einbringungsgesetz gelten. In § 32 b des Wasserhaushaltsgesetzes wurde deshalb ein neuer Absatz 1 eingefügt, nachdem das Einbringen von festen Stoffen in ein Küstengewässer zum Zwecke der Entledigung nicht  zulässig ist. In diesem Absatz des § 32 b findet sich allerdings auch der Satz: „Schlammige Stoffe rechnen nicht zu den festen Stoffen.“ Daraus ist abzuleiten, daß schlammige Stoffe wie flüssige Ableitungen zu  behandeln sind. Für die Einleitung flüssiger Stoffe gilt dann § 32 a des Wasserhaushaltsgesetzes. Hier werden die Länder ermächtigt, Einleitungen von einer Erlaubnis oder Bewilligungspflicht freizustellen, wenn  durch das Einbringen die Eigenschaften eines Küstengewässers nicht oder nur in einem unerheblichen Ausmaß nachteilig verändert werden. Auf die sehr komplexe Frage, die sich bei der Einbringung von kontaminiertem  Baggergut etwa aus Hafenbecken ergibt, möchte ich aus Zeitgründen hier nicht eingehen.

Es kann festgehalten werden, daß die internationale Zusammenarbeit im Bereich des Meeresumweltschutzes erhebliche Auswirkungen  bis hin zum Erlaß eigener Gesetze zur Umsetzung der Bestimmungen hat.

III. Internationale Zusammenarbeit zum Schutz von Binnengewässern

Auch hier möchte ich nicht mit einer langen Liste von Übereinkommen aufwarten. Mir geht es vor allem darum, Ihnen die Grundstrukturen zu erläutern.

Im Zusammenhang mit der Konferenz mit dem Titel Management of  Transboundary Waters in Europe vom 22. - 25. September .1997 in Mrzezyno habe ich den Begriff der nassen Grenzen kennengelernt. Staaten sind aus der Perspektive der Gewässer höchst unnatürliche Gebilde. Staaten  richten sich nicht nach Flußgebieten oder sonstigen Wassereinzugsgebieten. Hydrologische Grenzen, die etwa entlang der Wasserscheide zwischen verschiedenen Flußgebieten verlaufen, sind eher selten. Die Oder und ihre  Nebenflüsse binden Deutschland, Polen und Tschechien zusammen.

Will ein Staat also in guter Nachbarschaft leben, so ist es erforderlich, für seine nassen Grenzen Absprachen mit den anderen Anrainern der Flüsse  oder Küstengewässer zu treffen.

So hat Deutschland für seine großen grenzüberschreitenden Flüsse: Rhein, Elbe, Oder und Donau Flußgebietskonventionen mit anderen beteiligten Staaten abgeschlossen. Deutschland  arbeitet in den auf deren Grundlage gebildeten Gremien aktiv mit.

Außerdem gibt es mit allen Nachbarstaaten binationale Grenzgewässerkommissionen auf der Basis entsprechender völkerrechtlicher Verträge.

Oberhalb  dieser Ebene eines Staates mit seinen ganz konkreten Nachbarstaaten wurde 1992 das VN/ECE-Übereinkommen zum Schutz und zur Nutzung grenzüberschreitender Wasserläufe und internationaler Seen abgeschlossen. Die 1.  Vertragsstaatenkonferenz zu diesem Übereinkommen hat 1997 in Helsinki stattgefunden. Die nächste Vertragsstaatenkonferenz wird im Jahre 2000 im März in den Haag in den Niederlanden stattfinden.

Die Bundesrepublik  Deutschland war auch einer der ersten Zeichnerstaaten des VN-Übereinkommens über das Recht der nicht-schiffahrtlichen Nutzung internationaler Wasserläufe. Die Ratifikation dieses letzteren Übereinkommens steht  jedoch noch aus.

Ich habe Ihnen schon in meiner Einleitung aus dem Protokoll über Wasser und Gesundheit zitiert.

Dieses durchaus eigenständige Völkerrechtsinstrument wurde unter Mitarbeit der beiden  Tochterorganisationen der Vereinten Nationen WHO und ECE entwickelt, also Weltgesundheitsorganisation Regionalbüro Europa und Wirtschaftskommission für Europa. Es setzt als im Rahmen zwar bindendes, in den  Einzelheiten aber sehr flexibles Übereinkommen darauf, daß die Vertragsstaaten sich eigene Ziele setzen. Die internationale Gemeinschaft soll vor allem durch den öffentlichen gemeinsamen Diskussionsprozeß hilfreich  und unterstützend wirken. Wenn dabei bessere Grundlagen auch für finanzielle Hilfen bilateral oder durch multilaterale Geberorganisationen entstehen, dann ist das ein erwünschter Nebeneffekt.

Diesem strikt  völkerrechtlichem Ansatz steht der supranationale Ansatz der EU-Wasserrahmenrichtlinie gegenüber. Hier setzt die dahinter stehende internationale Gemeinschaft der Mitgliedstaaten der Europäischen Union selbst die  Ziele. Nach den europäischen Verträgen überwacht die Kommission die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Erreichung dieser Ziele und der Einhaltung der festgelegten Mindestbedingungen der Gewässergüte. Hinter dieser  Überwachung durch die Europäische Kommission steht nicht nur ein erhobener Zeigefinger, sondern mit Hilfe des Europäischen Gerichtshofs kann mit empfindlichen Sanktionen auf die strikte Einhaltung der festgelegten  Regelungen hingewirkt werden. Vor diesem Hintergrund ist es verständlich, daß bei der Aushandlung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie darauf geachtet wurde, daß es in gewissem Umfang Freiraum für nationale  Besonderheiten gibt, und die Berücksichtigung von lokalen und regionalen Gegebenheiten möglich bleibt. Eine Einigung konnte nur dadurch erzielt werden, daß Kompromisse geschlossen wurden. So wird ein kombinierter  Ansatz von Emissionsanforderungen und Qualitätszielen verfolgt, ohne daß diese Anforderungen und Ziele miteinander verknüpft werden konnten. Auch bei der Frage kostendeckender Wasserpreise ist es bei einer  Kompromißformulierung geblieben. Diese lautet wie folgt: „Die Mitgliedstaaten folgen ... dem Grundsatz der Deckung der Kosten der Wassernutzung einschließlich umwelt- und ressourcenbezogener Kosten.“

Bei der  Formulierung des Protokolls über Wasser und Gesundheit wurde sehr genau darauf geachtet, daß die beiden Instrumente miteinander kompatibel bleiben. Wer die europäische Wasserrahmenrichtlinie erfüllt, kann sicher  sein, daß er dadurch auch den Anforderungen des Protokolls über Wasser und Gesundheit gerecht wird. Umgekehrt wird die Gruppe der Länder, die den Beitritt zur Europäischen Union anstreben, ihre Zielsetzungen bei der  Umsetzung des Protokolls über Wasser und Gesundheit so wählen, daß sie eine deutliche Annäherung an die zu einem späteren Zeitpunkt erforderliche Anpassung an die Regelungen der europäischen Wasserrahmenrichtlinie  bringt. Die übrigen Vertragsstaaten des Protokolls über Wasser und Gesundheit können sich je nach den nationalen Gegebenheiten Ziele unterhalb des anspruchsvollen Niveaus der Europäischen Union setzen. Auch die  Verfolgung dieser etwas niedrigeren Ziele ist durchaus sinnvoll vor dem Hintergrund der Gesundheitsgefahren, die von den jetzigen Zuständen ausgehen können.

Ich möchte zusammenfassend feststellen, daß die  Wechselwirkung zwischen internationaler Zusammenarbeit und nationaler Regelung des Wasserrechts im Augenblick ausgesprochen intensiv ist. In den kommenden Jahren wird ein in weiten Teilen einheitliches europäisches  Wasserrecht Schritt um Schritt entstehen. Unter dem föderativen Prinzip in der Bundesrepublik Deutschland müßte nach dem jetzigen Stand der grundgesetzlichen Regelungen die Umsetzung in 16 Einzelgesetzen der Länder  vom Wassergesetz für Baden-Württemberg bis zum thüringischen Wassergesetz umgesetzt werden. Ein Vorstoß des Bundes, auch für den Bereich des Wasserrechts die sog. konkurrierende Gesetzgebung einzuführen, ist  jedenfalls bisher noch nicht auf sehr viel Gegenliebe gestoßen.

IV. Frieden durch Wasser oder Krieg?

„Erbitterte Kriege um das Wasser beginnen bald“ titelt der Kölner Stadt-Anzeiger am 19. Mai 1999 und berichtet damit über ein Referat des Generalsekretärs der Deutschen
Welthungerhilfe, Volker Hausmann.  Dieser habe ausgeführt, daß die Verödung der Böden weltweit fortschreite, daß die Vorräte gesunden und erreichbaren Wassers schwinden und daß die Menschheit wahrscheinlich eher vor einem Zeitalter der  Nahrungsmittelkriege stehe. Der Referent wird zitiert mit dem Satz: „Der große Kampf in 30,40 Jahren wird um das Wasser gehen. Es wird Kriege um das Wasser geben.“

Ebenso drastisch war die Sprache bei einer  Veranstaltung der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/Die Grünen am 08. Mai 1998 im Wasserwerk des Deutschen Bundestages. Der Titel der Veranstaltung lautete: „Umweltzerstörung als Kriegsursache?“ Einer der Beiträge  trug den Titel: „Krieg um Wasser?“ und wurde gehalten von dem Oberstleutnant an der Führungsakademie der deutschen Bundeswehr in Hamburg, Herrn Jörg Barandat.

Wird es uns bei dieser Frage so gehen, wie mit dem  Kosovo. Auch bei dem Kosovo-Konflikt wurde seit über einem Jahrzehnt mit immer drastischeren Schilderungen der möglichen Folgen eines Aufbrechens dieses Konflikts dazu geraten, vorsorgende politische Aktionen  einzuleiten. Wir haben leider erleben müssen, daß alle diese Warnungen in den Wind gesprochen waren.

Der Titel meines Referates heißt Auswirkungen internationaler Zusammenarbeit auf das Wasserrecht in Deutschland.  Ich glaube, daß Deutschland und alle seine Nachbarstaaten eigentlich anhand der Behandlung der Problematik der grenzüberschreitenden Wasserläufe nachweisen können, wie eine solche Zusammenarbeit friedensfördernd  eingesetzt werden kann. Meine Antwort auf die Frage: „Frieden durch Wasser oder Krieg? lautet deshalb so: Stellen wir unser Licht nicht unter den Scheffel. Machen wir in möglichst vielen internationalen Foren  deutlich, wie Zusammenarbeit organisiert werden kann. Zeigen wir dabei, daß es nicht auf irgendwelche geschriebenen Texte ankommt, sondern daß solche Texte immer auch mit Leben ausgefüllt werden müssen. Im Rahmen  dieser Zusammenarbeit sind regelmäßige Gremiensitzungen sicherlich eine wichtige Angelegenheit. Für mich wird die Zusammenarbeit aber erst dann in dem erforderlichen intensiveren Maße lebendig, wenn die  verantwortlichen Personen diesseits und jenseits einer Grenze sich so gut kennengelernt haben, daß sie ohne Zögern zum Telefon greifen, oder eine e-mail in ihren Computer tippen, um sich vom Fachmann auf der anderen  Seite der Grenze einen Rat oder Hinweis geben zu lassen.

In diesem Sinne hoffe ich, daß auch diese Veranstaltung fruchtbar im Sinne der Vertiefung des Kennenlernens der Experten hüben und drüben wird.

 

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